Satzung  Bürgerschützenverein Werste von 1901 e.V

 

 §1 –Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1

Der Verein führt den Namen Bürgerschützenverein Werste von 1901 e.V. Der Vereinssitz ist in

32549 Bad Oeynhausen. Die Postanschrift ist die Anschrift des Schriftführers des „Bürgerschützenverein Werste e.V. von 1901“.

Die Farben des Vereins sind schwarz, rot, grün und weiß.

 

1.2

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2 – Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

2.1.

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zwecken, der Ausbildung im Bogen- und Schießsport sowie der Jugendarbeit.

 

2.2.

Der Bürgerschützenverein Werste von 1901 e.V. ist selbstlos tätig und nicht auf wirtschaftliche Vorteile ausgerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein hat weder politische oder konfessionelle noch wirtschaftliche Ziele und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Vergütungen (Angestelltengehälter) gegeben werden.

 

2.3

Der Bürgerschützenverein Werste von 1901 e.V. steht auf dem Boden des Amateurgedankens. Er bewirkt den freiwilligen Zusammenschluss aller Bogen- und Sportschützen mit dem Zweck:

Pflege des Bogens – und Schießsports als Leibesübung.

Durchführung von Übungsschießen, Vergleichsschießen, wettkampfmäßigen Schießen und die Teilnahme an Turnieren und Meisterschaften im Bogen- und Schießsport, um die schieß-sportlichen Leistungen mit Hilfe der Leibesübung zu fördern und zu steigern.

Intensive sportlicher Jugendpflege.

Den Mitgliedern das sportliche Bogen und /oder Sportschießen nahe zu bringen.

Alle erdenklichen Maßnahmen zu ergreifen, damit das sportliche Bogen- und Sportschießen stets aufrechterhalten werden kann und den jeweiligen Anforderungen in Bezug auf Sportstätte, Hilfsmittel und Einrichtungen gerecht wird.

 

 

§3 – Vereinsmitgliedschaft

3.1

Die Vereinsmitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei der darauffolgenden Mitgliederversammlung werden die Mitglieder über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes informiert und das neue Vereinsmitglied wird der Versammlung vorgestellt.

Bei Ablehnung hat der oder die Bewerber(in) die Möglichkeit in der Mitgliederversammlung von den anwesenden Mitgliedern mit einer 2/3 Mehrheit die Aufnahme zu erlangen.

Minderjährige können mit Genehmigung des Erziehungsberechtigten Mitglied werden.

 

3.2

Die Vereinsmitgliedschaft endet

Mit dem Tod des Mitglieds;

Durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig;

Durch Ausschluss aus dem Verein;

Durch Streichung von der Mitgliederliste.

Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des Vereins.

 

3.3

Ein Vereinsmitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen und den Vereinszweck verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ebenso kann ein Ausschluss erfolgen, wenn ein Mitglied wiederholt, trotz Abmahnung durch den Vorstand, den Vereinsfrieden stört. Hierfür bedarf es einer Mehrheit von zwei Drittel der Vorstandsmitglieder. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.

 

3.4

Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Vereinsmitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Beiträge 3 Monate im Rückstand ist.

Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

3.5

Die Vereinsmitglieder haben Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Sie haben vom 18. Lebensjahr an Stimm- und Wahlrecht und sind wählbar.

 

 

§4 – Beiträge und Pflichten

4.1

Die Mitgliedsbeiträge sind in im Juni des laufenden Jahres zur Zahlung fällig und werden per Bankeinzug eingezogen. Barzahlungen sind mit Absprache des Kassierers möglich. Diese sind im Mai des laufenden Jahres zu entrichten.

Die Beträge können, nach Absprache in einer Jahreshauptversammlung, nach der Teuerungsrate des Durchschnittes der vergangen drei Jahren angepasst werden.

 

4.2

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern und bei Veranstaltungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen. Die Beiträge pünktlich zu zahlen und die zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu befolgen.

 

4.3

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

§5- Gewinne

5.1

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

5.2.

Die Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins lediglich die eingebrachten Sachwerte zurück.

 

5.3

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Auslagenerstattung begünstigt werden.

 

 

§6 - Leitung, Verwaltung, Wahlen

6.1

Der Vorstand des Bürgerschützenverein Werste von 1901 e.V. besteht aus 4 gewählten Vereinsmitgliedern, und zwar:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Schriftführer

dem Kassenwart

 

Zusätzlich werden Stellvertreter für den Schriftführer und den Kassenwart gewählt, die im Vertretungsfall stimmberechtigt sind und an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

Der Vorstand und die Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Sollte sich kein Mitglied für das Amt des 2. Vorsitzenden oder des Schriftführers zur Wahl stehen, so können diese zwei Ämter von einem gewählten Mitglied ausgeübt werden.

 

 

6.2

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich allein durch den 1. oder den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

 

6.3

Der Vorstand verwaltet den Verein. Er beaufsichtigt das Vereinsvermögen, das Kassen- und Rechnungswesen und die Schriftführung. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, kleine Anschaffungen und Ausgaben bis zu 300,- € in dringenden Fällen, die im Interesse des Vereins liegen, zu tätigen. Hierzu bedarf es kein Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

6.4

Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende kann Vorstandssitzungen einberufen und abhalten, soweit dies zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Vereinsführung zweckmäßig und notwendig erscheint. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter (2. Vorsitzende) leitet die Vorstandsitzung und die Mitgliederversammlungen.

 

6.5

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse auf Vorstandssitzungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über den Inhalt der Vorstandsitzungen ist Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom jeweiligen Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 7 – Mitgliederversammlung

7.1

Alljährlich, spätestens 2 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres beruft der geschäftsführende Vorstand die Hauptversammlung ein. Die Einladung muss zwei Wochen vorher schriftlich oder, wenn durch das Mitglied erwünscht, per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Die Hauptversammlung ist für die Einhaltung folgender Punkte zuständig:

 

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

Bericht des Vorsitzenden und den Vorstandsmitgliedern über das vergangene Geschäftsjahr,

Entlastung des Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder,

Wahl der ausscheidenden Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer

Festsetzung des Monatsbeitrages,

Berichte der Sportleiter,

Änderung der Satzung oder deren Neufassung und Festsetzung der Geschäftsordnung,

Ehrungen

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

Verschiedenes

 

 

7.2

Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie eine Woche vor der Hauptversammlung dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

 

7.3

Die Hauptversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist in jedem Falle beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung zum Gegenstand haben, bedürfen der ¾ Mehrheit des anwesenden Stimmberechtigten. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 18. Lebensjahr.

7.4

Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

Über allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom jeweiligen Vorsitzenden, dem Schriftführer und zusätzlich einem bei der Versammlung gewählten Mitglied zu unterzeichnen.

7.5

Mitgliederversammlungen finden vierteljährlich statt.

 

 

§ 8 – Außerordentliche Hauptversammlung

8.1

Der Vorstand kann in dringenden Fällen eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleiche Befugnis wie die ordentliche Hauptversammlung.

 

 

§ 9 – Sportleiter

9.1

Die Sportleiter bildet zusammen mit den Schießwarten der in dem Verein vorhandenen Fachschaften die Schießkommission. Die Schießkommission regelt den gesamten Schießbetrieb, gehört jedoch nicht dem Vorstand an.

 

 

§ - 10 Material und Miete für Schießstand

10.1

Jede Abteilung hat 300,- € im Jahr zur freien Verfügung, sofern der Verein die Mittel hierfür frei hat. Sollte dies nicht der Fall sein, erhält keine der Abteilungen diesen Betrag. Alle Abteilungen werden rechtzeitig informiert.

 

 

10.2

Standgebühren für vereinsfremde Schießplätze trägt der Verein.

 

10.3

Startgelder für offizielle Wettkämpfe trägt der Verein, sofern das teilnehmende Mitglied seinen Pflichten unter 4.2. nachgekommen ist. Im Zweifel erfolgt ein Gespräch mit dem Vorstand des Vereins.

 

10.4

Gebühren für Weiterbildung (Sportleiter, Standaufsicht oder Trainer) trägt, nach Absprache des Vorstands, der Verein.

 

 

§11 – Satzungsänderung oder deren Neufassung, Auflösung des Vereins

11.1

Zur Änderung der Satzung oder deren Neufassung ist die Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

11.2

Eine Auflösung ist nicht möglich, wenn sich wenigstens 7 Mitglieder zur Weiterführung des Vereins bereit erklären.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das geldliche Vermögen für Zahlungen offenen Rechnungen und anstehen Rückforderungen von Förderungen des Vereins an.

Das restliche Geldguthaben, sowie die Immobile und das Sachvermögen des Vereins fallen an die Stadt Bad Oeynhausen.

Die Vermögen sind unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb der Ortschaft Werste zu verwenden.

 

 

§12- Datenschutz /Persönlichkeitsrechte

 

12.01.

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (einzelangaben über persönliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässige Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:

Name und Anschrift,

Bankverbindung,

Bei freiwilliger Angabe: Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse,

Funktion im Verein,

Wettkampfergebnisse,

Zugehörigkeit zu Abteilungen und Mannschaften

Startechte und ausgeübte Wettbewerbe,

gegebenenfalls Angaben im Hinblick auf das Waffenrecht.

 

12.02.

Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der 8die9 Empfänger(in) die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

 

12.03.

Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb [ggf. anderer Zweck / Aufgabe] sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Sportbetriebes nötig sind. Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie Einstufungen in Behindertenklassen.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

12.04.

Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten über seinen Landesverband dorthin zu melden.

Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw. Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen übergeordneten Verbandshierachien sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen der übergeordneten Verbandshierachien übermittelt der Verein personenbezogene Daten und gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung.

Übermittelt werden an EMPFÄNGER VERBAND der Name, Anschrift, Geburtsdatum, Wettkampfergebnisse, Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte Wettbewerbe, Lizenzen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Informationen zur Einstufung in Behindertenklassen sowie bei Vereinsfunktionen auch Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adresse.

 

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des verarbeitenden Verbandes der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Einzelfotos von seiner Homepage.

 

12.05.

In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder [ggf. andere Ereignisse mit anderen Daten]. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und –soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Namen, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.

 

12.06.

Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

 

12.07.

Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

 

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

 

12.08

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

12.09

Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

 

 

Diese Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung 2023 genehmigt.

Bad Oeynhausen-Werste den 11.02.2023