§1 Vereinsname und Sitz
Unter dem Namen Bürgerschützenverein Werste von 1901 ist in Werste ein Schützenverein gegründet worden.
Der Verein hat seinen Sitz in Bad Oeynhausen-Werste.
Die Farben des Vereins sind schwarz, weiß und grün
§ 2 Zweck des Vereins
Der Bürgerschützenverein Werste von 1901 mit Sitz in Bad Oeynhausen-Werste verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die "Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe". Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege. Ein weiterer Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss der Bürgerschaft auf freiwilliger Grundlage zur Pflege des Schützenbrauchtums als wertvoller Bestandteil unseres Volkslebens. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral, er ist ferner selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Stimmenmehrheit über die Aufnahme. Jeder Volljährige, der bereit ist den Vereinszweck zu fördern, kann als Mitglied aufgenommen werden. Die Aufnahme ist dem neuen Mitglied unter Beifügung der Satzung schriftlich zu bestätigen. Minderjährige können mit Genehmigung der Erziehungsberechtigten Mitglied werden.
§ 5 Austritt, Ausschluss und Ältestenrat
Der Austritt aus dem Verein kann mit einer Frist von einem Monat schriftlich an den Vorstand erklärt werden. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung besteht bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der gesamte Vorstand. Das Mitglied kann jedoch gegen den Ausschluss schriftlich Einspruch beim von der Jahreshauptversammlung gewählten Ältestenrat erheben.
Der Ältestenrat besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen und in ihrer Entscheidung völlig unabhängig sind. Der Auszuschließende ist auf seinen Wunsch zu hören.
Die Entscheidung des Ältestenrates ist endgültig und schließt die Anrufung ordentlicher Gerichte aus. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es:
1. die Beiträge nicht zahlt und länger als drei Monate im Rückstand ist
2. das Ansehen des Vereins schädigt
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Sie haben vom 18. Lebensjahr an Stimme- und Wahlrecht und sind wählbar. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die Monatsbeiträge pünktlich zu zahlen und die zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu befolgen.
Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§ 7 Beiträge
Der Verein erhebt von jedem Mitglied einen Monatsbeitrag, der von der Jahreshauptversammlung bestimmt wird. Es können Sozialbeiträge für Auszubildende, Rentner etc. gewährt werden
§ 8 Leitung, Verwaltung, Wahlen
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.
Die Vorsitzenden bilden mit dem Kassierer, dem Schriftführer und dem Sportleiter den geschäftsführenden Vorstand. Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes ergeben sich aus der Satzung sowie aus den Beschlüssen des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
1. dem Stellvertreter des Kassierers,
2. dem Stellvertreter des Schriftführers,
3. dem Stellvertreter des Sportleiters,
4. dem Jugendleiter und seinem Stellvertreter,
5. dem Spielmannszugführer oder seinem Stellvertreter.
Der erweiterte Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins soweit diese nicht dem Beschluss der Mitgliederversammlung unterliegen.
Er beschließt über die Kassenführung und berät den geschäftsführenden Vorstand in allen wichtigen Entscheidungen.
Der erweiterte Vorstand ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu berufen, so oft es die Lage der Vereinsgeschäfte erfordert, ferner aber auch, wenn dies ein Drittel der Vorstandsmitglieder des erweiterten Vorstandes schriftlich beim Vorsitzenden unter Angabe der zu stellenden Anträge beantragt.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 5 Mitglieder anwesend sind.
Die Amtsdauer des gesamten Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Auf Antrag muss geheime Wahl erfolgen.
§ 9
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 10
Alljährlich, spätestens 2 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres beruft der geschäftsführende Vorstand die Hauptversammlung ein. Die Einladung muss zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Die Hauptversammlung ist für die Erledigung folgender Punkte zuständig:
1. Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das vergangene Geschäftsjahr,
2. Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter,
3. Wahl der ausscheidenden Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer,
4. Festsetzung des Monatsbeitrages,
5. Wahl des Ältestenrates,
6. Änderung der Satzung oder deren Neufassung und Festsetzung der Geschäftsordnung,
7. Ehrungen,
8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
9. Verschiedenes
Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie eine Woche vor der Hauptversammlung dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Die Hauptversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
Über alle Versammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen,
das vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Mitglied zu unterzeichnen ist.
§ 11
Der Vorstand kann in dringenden Fällen eine außerordentliche Hauptversammlung mit Frist von einer Woche einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleiche Befugnis wie die ordentliche Hauptversammlung.
§ 12 Sportleiter
Der Sportleiter bildet mit den Schießwarten der in dem Verein vorhandenen Fachschaften die Schießkommission. Ihr soll der Vereinsvorsitzende angehören. Die Schießkommission regelt den gesamten Schießbetrieb des Vereins.
§ 13 Satzungsänderungen oder deren Neufassung, Auflösung des Vereins
Zur Änderung der Satzung oder deren Neufassung und zur Auflösung des Vereins ist die Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Eine Auflösung ist nicht möglich, wenn sich wenigstens 7 Mitglieder zur Weiterführung des Vereins bereit erklären. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, sofern dieses zum gegebenen Zeitpunkt als gemeinnützig anerkannt ist.
Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Diese Satzung wurde von der ordentlichen Hauptversammlung 2002 genehmigt.
Bad Oeynhausen-Werste den 09.02.2002
| Gerd Tschernay | Kurt Gerlach | Waltraut Schubert | ||||
| 1. Vorsitzender | 2. Vorsitzender | 1. Kassiererin | ||||
| Horst Schmidt | Aki Horstmann | Wolfgang Witte | Volkert Wensel | |||
| 1. Schriftführer | 1. Sportleiter | Spielmannzugführer | 1. Jugendleiter |